Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 2/2025 des Landrats des Schwalm-Eder-Kreises zum Schutz vor der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI)
Aufgrund des Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b und Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 55 und Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) bzw. in der zurzeit gültigen Fassung, ergeht für den Schwalm-Eder-Kreis folgende
Allgemeinverfügung
I. Aufhebung der Allgemeinverfügung 1/2025 vom 30.10.2025, AZ 12.81.40 – Geflügelpest
Die Allgemeinverfügung Nr. 1/2025 vom 30.10.2025, AZ 12.81.40 – Geflügelpest wird aufgehoben.
II. Inkrafttreten
Diese Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Diese Verfügung sowie ihre Begründung können
- jederzeit auf der Homepage des Schwalm-Eder-Kreises (www.schwalm-ederkreis.de)
- oder zu den Geschäftszeiten der Veterinärverwaltung im Verwaltungsgebäude Hans-Scholl-Straße 5, 34576 Homberg (Efze)
eingesehen werden.
Begründung:
Am 30.10.2025 erfolgte durch das Nationale Referenzlabor des Friedrich-Löffler-Instituts der Nachweis von hochpathogenen Aviären Influenza A Viren (H5) bei einem im Kreisgebiet des Schwalm-Eder-Kreises verendet aufgefundenem Wildvögel (Kranich). Damit wurde der Ausbruch der Geflügelpest im Sinne des Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/689 vom 17. Dezember 2019 in der aktuell gültigen Fassung bestätigt.
Die Geflügelpest ist eine durch Influenza A-Viren ausgelöste hochansteckende Infektionskrankheit, die zu schweren klinischen Erkrankungen bis hin zum Tod der infizierten Vögel führt. Alle Geflügelarten, aber auch viele Wildvogelarten sind hochempfänglich für die Infektion. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann bei milden Verläufen gänzlich übersehen werden. Infizierte Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Kranke oder verendete Vögel sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot, stellen somit Infektionsquellen dar.
Wildlebende Wasservögel sind natürliche Reservoirwirte für das Virus der Geflügelpest. In seiner aktuellen Risikobewertung vom 06.11.2025 stuft das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) das Risiko von HPAIV H5-Einträgen in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln als hoch ein.
Nach Abwägung der Risiken des Eintrags-Risiko von Geflügelpest-Viren des Subtyps H5 in Geflügelhaltungen einerseits und den sonstigen Interessen der betroffenen Geflügelhalter, sowie den sich bei Aufstallung für die Tiere ergebenden Problemen, sind die mit der Allgemeinverfügung 1/2025 vom 30.10.2025, AZ 12.81.40 – Geflügelpest verfügten Einschränkungen daher nun aufzuheben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat des Schwalm-Eder-Kreises, Parkstraße 6, 34576 Homberg (Efze) erhoben werden.
Homberg (Efze), den 06. Januar 2026
Der Landrat des Schwalm-Eder-Kreises
gez.
Winfried Becker
